Statuten

Statuten der Santenberg Energie Genossenschaft

Zur einfacheren Darstellung wird in diesen Statuten zumeist die männliche Form verwendet.

Gemeint sind aber immer sowohl die männliche als auch die weibliche Form.

I. Name, Sitz und Zweck

Artikel 1 Name und Sitz

Unter dem Namen „Santenberg Energie Genossenschaft“, nachfolgend „Genossenschaft“ genannt, besteht eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) mit Sitz in Wauwil.


Artikel 2 Zweck

  1. Die Genossenschaft bezweckt, durch gemeinsame Selbsthilfe ihren Mitgliedern wirtschaftlichen Nutzen mit der Förderung von   erneuerbaren   Energien und nachhaltiger Energieverwendung zu verschaffen, insbesondere durch die Produktion von und den   Handel mit erneuerbarer Energie.

  2. Die Genossenschaft kann alle kommerziellen, finanziellen und anderen Tätigkeiten ausüben, die mit dem Zweck der   Genossenschaft & zusammenhängen oder geeignet sind, diesen zu fördern.

  3. Die Genossenschaft kann Beratungen und andere Dienstleistungen auch Dritten anbieten.

  4. Die Genossenschaft kann Organisationen und Aktionen beitreten oder jene unterstützen, denen sie sich ideell verbunden fühlt.

II. Mitgliedschaft, Haftung

Artikel 3 Mitglieder

Mitglied der Genossenschaft können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts werden, die sich verpflichten, den Genossenschaftszweck zu unterstützen und mindestens einen Anteilschein (natürliche oder juristische Personen oder privatrechtliche Organisationen) bzw. mindestens fünf Anteilscheine (öffentlichrechtliche Institutionen) zu übernehmen.


Artikel 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Genossenschaftsvorstand auf Grund einer schriftlichen, die Statuten anerkennenden Beitrittserklärung. In der Beitrittserklärung verpflichtet sich das Mitglied zur vollen Liberierung der entsprechenden Anzahl Anteilscheine innert 30 Tagen.


Artikel 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod (natürliche Person) bzw. Erlöschen der Existenz (juristische   Person) des Mitglieds.
  2. Auf schriftliches Begehren muss der Genossenschaftsvorstand einen unter mehreren Erben bzw. Nachfolgeorganisationen oder   Körperschaften in die Genossenschaft aufnehmen. Das Folgemitglied hat eine schriftliche Beitrittserklärung einzureichen und   übernimmt nach der Aufnahme den oder die entsprechenden Anteilscheine.

Artikel 6 Austritt

  1. Der Austritt muss mindestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Über    Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
  2. Die ausgetretenen Genossenschaftsmitglieder oder deren Erben haben Anspruch auf eine zinslose Rückzahlung der    Anteilscheine. Am übrigen Genossenschaftsvermögen steht ihnen kein Recht zu.
  3. Die Rückzahlung kann in 3 Raten erfolgen und nach Ermessen des Vorstandes auf 3 Jahre hinausgeschoben werden. Die    Rückzahlung erfolgt zum Nominalwert, sofern nicht Verluste zu decken sind.
  4. Falls die Rückzahlung die Genossenschaft unmittelbar in ihrer Existenz gefährdet, kann der Vorstand die Anteilscheine in ein    verzinsliches Darlehen umwandeln, wobei eine kurze Laufzeit zu wählen ist. Der Zinssatz wird maximal gemäss 1. Hypothek    (variabel) der Luzerner Kantonalbank festgelegt. Das Genossenschaftsmitglied kann den Umwandlungsentscheid des    Vorstandes zuhanden der Generalversammlung anfechten.

Artikel 7 Ausschluss

  1. Bei Zuwiderhandlungen gegen den Genossenschaftszweck kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
  2. Das betroffene Mitglied kann den Ausschluss zuhanden der Generalversammlung anfechten.
  3. Im Uebrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Artikel 8 Haftung

  1. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen.
  2. Jede persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Genossenschafter ist ausgeschlossen.


III. Genossenschaftskapital

Artikel 9 Anteilscheine
Die Genossenschaft gibt Anteilscheine im Nennwert von CHF 1'000.-- heraus.

Artikel 10 Projekte
Projekte und Anlagen dürfen erst ausgeführt werden, wenn die Finanzierung gesichert ist.

Artikel 11 Jahresrechnung

  1. Die Jahresrechnung der Genossenschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen im Sinne der obligationenrechtlichen Bestimmungen zu   erstellen.
  2. Das Rechnungsjahr dauert vom 01. Januar bis 31. Dezember.

Artikel 12 Verwendung des Gewinns 

  1. Der Reingewinn der Genossenschaft ist zu verwenden für die Finanzierung von weiteren Projekten und Anlagen, zur    Aufstockung des Eigenkapitals sowie zur Verzinsung der Anteilscheine.
  2. Vom Reingewinn dürfen maximal 40% zur Verzinsung der Anteilscheine verwendet werden.
  3. Werden vom Gewinn die Anteilscheine verzinst, sind vorab 5% des Gewinns einem Reservefonds zuzuweisen, bis dieser einen    Fünftel des Genossenschaftskapitals ausmacht.

IV. Organe

Artikel 13 Organe
Die Organe der Genossenschaft sind:

  1. Die Generalversammlung
  2. Der Vorstand (Verwaltung)
  3. Die Revisionsstelle


1. Die Generalversammlung

Artikel 14 Kompetenzen
Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung. Ihr stehen folgende Befugnisse zu:

  1. Festlegung und Änderung der Statuten
  2. Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Revisionsstelle
  3. Abnahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung, des Revisionsberichtes sowie Beschlussfassung über die Verwendung des Reingewinns
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Genehmigung der Reglemente
  6. Beschlussfassung über die generellen Projekte sowie über Geschäfte, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die     Statuten vorbehalten sind, oder die ihr durch den Vorstand vorgelegt werden
  7. Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen (Bank- oder andere Kredite)
  8. Auflösung und Liquidation der Genossenschaft

Artikel 15 Ordentliche Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung ist durch den Vorstand innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einzuberufen.
  2. Die Generalversammlung wird mindestens 30 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich einberufen. Der Einladung sind die Traktandenliste, der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung sowie bei Statutenänderungen die vorgeschlagenen Änderungen beizulegen.
  3. Anträge, die an der Generalversammlung zusätzlich behandelt werden sollen, sind dem VS bis spätestens 14 Tage vor der     Versammlung einzureichen. Über nicht traktandierte Geschäfte dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.

Artikel 16 Ausserordentliche Generalversammlung

  1. Der Vorstand oder 1/10 aller Genossenschafter, mindestens jedoch deren drei, können eine ausserordentliche Generalversammlung verlangen.
  2. Diese hat innert 3 Monaten stattzufinden.

Artikel 17 Stimmrecht

  1. Jedes Genossenschaftsmitglied hat, ungeachtet der Anzahl Anteilscheine, eine Stimme.
  2. Jedes Genossenschaftsmitglied kann sich durch schriftliche Vollmacht durch ein anderes vertreten lassen, doch kann keine Person mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen.

Artikel 18 Beschlussfassung  

  1. Soweit das Gesetz oder die Statuten nichts anderes bestimmen, fasst die Generalversammlung ihre Beschlüsse mit einfachem     Mehr der abgegebenen Stimmen.
  2. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los.
  3. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mindestens ein Viertel der Anwesenden Genossenschaftsmitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.
  4. Bei der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht.

2. Der Der Genossenschaftsvorstand (Verwaltung)

Artikel 19 Zusammensetzung
1 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Genossenschaftern:
- Präsident
- Vize-Präsident
- Aktuar
- Kassier
- weitere Mitglieder

2 Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten, der durch die Generalversammlung gewählt wird, selbst.
3 Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt und sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.
    Die Amtsdauer endet mit der jeweiligen ordentlichen Generalversammlung.

Artikel 20 Kompetenzen
1 Der Vorstand hat die Geschäfte der Genossenschaft mit aller Sorgfalt zu leiten und die genossenschaftliche Aufgabe mit besten     Kräften zu fördern.
2 In die Kompetenz des Vorstandes fallen alle Geschäfte, welche nicht durch Gesetz, Statuten oder Reglement einem anderen     Organvorbehalten sind. Insbesondere ist der Vorstand verpflichtet, die Geschäfte der Generalversammlung vorzubereiten und     die Ausführung   der Beschlüsse zu besorgen.
3 Der Vorstand beantragt der Generalversammlung die Genehmigung der Reglemente für die Organisation und Verwaltung der
    Genossenschaft und des Genossenschaftsvermögens.
4 Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst, wobei zur Beschlussfähigkeit mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend     sein muss. Der Präsident bzw. in dessen Abwesenheit der Vize-Präsident hat den Stichentscheid.
5 Die Zulässigkeit von schriftlichen Zirkularbeschlüssen und von telefonischen oder via E-Mail gefassten Beschlüssen wird im
    Organisationsreglement geregelt.


Artikel 21 Geschäftsführung
1 Der Vorstand ist für die Geschäfte der Genossenschaft verantwortlich.
2 Er kann die operativen Tätigkeiten an Dritte übertragen.

Artikel 22 Entschädigung
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit angemessen entschädigt werden.

Artikel 23 Kommissionen und Arbeitsgruppen
1 Im Rahmen der ihm eingeräumten Befugnisse ist der Vorstand berechtigt, zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte     Kommissionenzu wählen und Fachpersonen oder spezialisierte Organisationen beizuziehen. Diesen kommt beratende Stimme     zu.
2 Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einsetzen.

Artikel 24 Vertretung nach Aussen
1 Der Vorstand regelt die rechtsverbindliche Unterschrift namens der Genossenschaft sowie die Art der Unterschrift.
2 Der Vorstand kann eine Einzelperson für einen bestimmten Auftrag schriftlich bevollmächtigen.


3. Die Revisionsstellen

Artikel 25 Revision

1 Die Generalversammlung wählt jährlich eine Revisionsstelle. Sie hat den gesetzlichen Anforderungen an Befähigung und     Unabhängigkeit   zu entsprechen. Ihr obliegen die vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben, Rechte und Pflichten.
2 Die Genossenschaft kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn sie nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist,     sämtliche   Genossenschafter zustimmen und die Genossenschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.
3 Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Genossenschafter hat jedoch das Recht, spätestens 10 Tage vor der
    Generalversammlung die Durchführung einer eingeschränkten Revision und die Wahl einer entsprechenden Revisionsstelle zu     verlangen. Die Generalversammlung darf diesfalls die Beschlüsse nach Artikel 14 Ziff. 3 und 4 vorstehend erst fassen, wenn     deren Revisionsbericht
    vorliegt.
4 Wird auf die Wahl einer Revisionsstelle gemäss Art 25 Abs 2 verzichtet, wählt die Generalversammlung ein oder mehrere     natürliche oder   juristische Personen in eine interne Kontrollstelle. Diese werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.     Ihr Amt endet mit der   Abnahme der letzten Jahresrechnung durch Generalversammlung. Eine Wiederwahl ist möglich.



V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 26 Mitteilungen
1 Publikationsorgan der Genossenschaft sind das Schweizerische Handelsamtsblatt sowie die öffentlichen Informationskanäle
    der Gemeinden Egolzwil und Wauwil.
2 Mitteilungen an die Genossenschafter erfolgen in schriftlicher Form. Die Zustellung von Mitteilungen via E-Mail an die Mitglieder     ist     ausdrücklich gestattet. Die Aktualisierung der jeweiligen elektronischen Adressen ist Sache der Mitglieder.

Artikel 27 Statutenänderung, Auflösung, Liquidation
1 Zur Statutenänderung bedarf es der Zustimmung von 2/3 der an der Generalversammlung anwesenden Genossenschafter.
2 Für die Auflösung der Genossenschaft ist die Zustimmung von 2/3 aller Genossenschafter notwendig.
    Sofern die Generalversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, wird diese vom Vorstand durchgeführt.
3 Bei der Auflösung der Genossenschaft sind zunächst sämtliche Schulden zu tilgen, danach die Anteilscheine zurückzuzahlen.
    Ein allfällig verbleibendes Vermögen wird auf die Genossenschafter nach Anzahl der Anteilscheine aufgeteilt.
4 Im Übrigen gelten für die Auflösung und Liquidation die Bestimmungen der Art. 911 und ff. OR.

Artikel 28 Genehmigung, Inkraftsetzung
Diese Statuten wurden durch die Gründungsversammlung vom 02. April 2012 angenommen und treten mit dem Handelsregistereintrag in Kraft.